Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

Markenrecht

Markeneintragung in der Türkei

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Namen einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Gestaltungen und Formen von Waren, alle Zeichen, die durch das Drucken vervielfältigt werden können oder ähnliche Zeichen können als Marke verwendet werden. Die Eintragung der Marke gewährt ihrem Inhaber das Recht, einem anderen zu verbieten, die Marke für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber in Verkehr gebracht worden sind. Der Markeninhaber kann die Marke persönlich verwenden oder im Wege einer Lizenz anderen Personen den Gebrauch der Marke genehmigen.

Möchten Sie Ihre Marke in der Türkei eintragen lassen?

Bestimmungen zu Marken in der Türkei finden sich im Gewerblichen Schutzgesetz Nr. 6769. Nach diesem Gesetz ist für den Schutz einer Marke deren Eintragung ins Markenregister in der Türkei erforderlich. Die Anmeldung der Marke erfolgt beim türkischen Paten- und Markenamt. Jede Markenanmeldung wird zunächst einer Prüfung unterzogen. Geprüft wird, ob der Anmelder berechtigt ist, eine Marke anzumelden (natürliche Personen müssen Gewerbeinhaber sein, nicht erforderlich ist, dass sie Unternehmer sind); ebenso wird geprüft, ob die im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Vorliegen der Voraussetzung erfolgt eine ordnungsgemäße Anmeldung.

Ist die Markenanmeldung formell ordnungsgemäß, wird das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse geprüft. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung der Eintragung der Marke kann gegen die Anmeldung Widerspruch erhoben werden. Bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung, bei Nichteinbringung von Widersprüchen gegen die Markenanmeldung bzw. bei rechtskräftiger Abweisung der Widersprüche wird die Marke eingetragen, der Inhaber erhält dann eine Urkunde über die Eintragung. Die Eintragung wird im Markenblatt veröffentlicht. Absolute Eintragungshindernisse liegen vor, wenn die Marke nicht eintragungsfähig ist. Während im Anmeldeverfahren absolute Eintragungshindernissen von Amts wegen geprüft werden, erfolgt die Prüfung der relativen Eintragungshindernisse bloß bei Einbringung eines Widerspruchs.

Markeninhaber ist jene Person, die die Eintragung der Marke veranlasst. Diese Eintragung wirkt konstitutiv. Das Recht eine Marke eintragen zu lassen, steht ausschließlich jener Person zu, die berechtigt ist, die Marke zu benützen. Dem Markeninhaber steht das Recht zu, einem Dritten den unbefugten Gebrauch seiner Marke zu verbieten. Eine eingetragene Marke kann übertragen sowie vererbt werden. Sie kann auch Gegenstand eines Pfandrechts und einer Lizenz sein. Eine Marke ist nach Anmeldung für 10 Jahre geschützt. Vor Ablauf dieser Frist kann diese beliebig oft für weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Erneuerung sowie die Entrichtung der Erneuerungsgebühr haben innerhalb von 6 Monate vor dem letzten Tag des Monats, in dem die Schutzdauerperiode endet, zu erfolgen. Bei Versäumen der Frist kann der Erneuerungsantrag, unter der Voraussetzung, dass Zusatzgebühren entrichtet werden, binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem letzten Tag des Monats, in dem die Schutzperiode endet, gestellt werden. Marken, die nicht binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem Ende der Schutzdauerperiode erneuert werden, werden für nichtig erklärt. Für eine Registrierung der Marke ist es nicht erforderlich, dass die Marke benutzt wird. Die Nichtigkeit der Marke kann infolge ihrer Nichtverwendung bei einem Zeitraum von 5 Jahren ab der Registrierung begehrt werden.

Löschungsverfahren von Marken in der Türkei

Sofern eine eingetragene Marke in der Türkei nicht die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, kann durch ein gerichtliches Verfahren die Marke für nichtig erklärt werden. Die Einbringung derartiger Löschungsverfahren kann durch Personen, die ein rechtliches Interesse an der Nichtigkeitserklärung haben, durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch öffentliche Behörden bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten eingebracht werden. Diese Klage wird gegen jene Person, die im Zeitpunkt der Erhebung der Klage als Markeninhaber registriert ist, eingebracht. Bei Löschungsverfahren von Marken haben das türkische Patent- und Markenamt keine Parteienstellung.

Art. 5 des Gesetzes über das gewerbliche Schutzrecht sieht absolute und Art. 6 relative Gründe vor, bei deren Vorliegen das Gericht die Nichtigkeit der Marke zu erklären hat. Sollten sich die Nichtigkeitsgründe nur auf einen Teil der eingetragenen Ware bzw. der Dienstleistung beziehen, ist nur bezüglich dieser Ware bzw. dieser Dienstleistung eine Teilnichtigkeit zu erklären. Eine markenändernde Entscheidung kann nicht getroffen werden.

Kannte der Markeninhaber die Benützung der später angemeldeten Marke bzw. musste er sie kennen und blieb er trotz dessen für einen Zeitraum von fünf Jahren untätig, kann er die Nichtigkeit bzw. Löschung dieser Marke nicht vorbringen, sofern der spätere Markeninhaber gutgläubig ist.

Der Löschungsantrag von Marken wirkt auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, auf den Beginn der Schutzdauer zurück. Diese Rückwirkung des Nichtigkeitsurteils berührt folgende Fälle nicht:

  1. rechtskräftige Urteile wegen Verletzungen des Markenrecht vor dem Nichtigkeitsurteil
  2. Verträge, die vor dem Urteil abgeschlossen und vollzogen wurden

Das Recht Schadenersatzforderungen geltend zu machen, bleibt den Geschädigten, bei Handeln eines nicht gutgläubigen Markeninhabers vorbehalten.

Rechtskräftige Urteile wegen Nichtigkeit oder Löschung von Marken entfalten ihre Rechtswirkungen gegenüber jedermann. Nach Rechtskraft des Urteils erfolgt eine Weiterleitung des Urteils an das Patentamt von Amts wegen. Nach Rechtskraft des Urteils erfolgen eine Löschung der Marke sowie deren Veröffentlichung.

Setzen Sie beim Markenrecht in der Türkei auf unsere Anwälte

Die Marke ist das größte Gut eines Unternehmens. Sie sichert den Bestand des Betriebs und ist zudem dessen Kernbotschaft. Marken sind aber auch immer wieder Bestandteil von Rechtstreitigkeiten. Setzen Sie beim Markenrecht in der Türkei auf rechtlichen Beistand. Gern stehen wir Ihnen hier als erfahrene Anwälte zur Seite. Wir haben bereits zahlreiche Firmen begleitet.

Beratungen rund um das Markenrecht in der Türkei

Wir bieten Ihnen vielfältige Dienstleistungen rund um das Markenrecht in der Türkei. Zu unseren Mandanten gehören immer wieder ausländische Unternehmer, für die wir unsere Leistungen natürlich auch auf Deutsch oder Englisch erbringen. So stehen Ihnen keine Sprachbarrieren im Weg.

Angefangen von der Markenidee bis zur vollständigen Absicherung

Wir setzen uns beim Markenrecht in der Türkei mit allen Fragen rund um die Markeneintragung und die Sicherung der Markenrechte auseinander. Brauchen Sie juristischen Beistand vor Gericht, sind wir ebenso der richtige Ansprechpartner, um Ihre Rechte durchzusetzen. Gern betreuen wir Sie bereits bei den ersten Schritten und zeigen Ihnen, welche Besonderheiten Sie bei der Markeneintragung beachten müssen. Ebenso prüfen wir für Sie, ob es bereits andere Rechteinhaber gibt.

Wir bieten unsere Rechtsberatungsdienstleistungen zu einem Pauschalhonorar oder Zeithonorar an. Wir bieten Ihnen verschiedene Beratungsmodelle an! Sie können uns das Thema gerne per E-Mail oder durch Ausfüllen des untenstehenden Formulars mitteilen und eine Kostenschätzung anfordern oder uns unter +90 212 660 49 00 (Istanbul) oder +49 30 677 901 90 (Berlin) anrufen oder uns über unsere Whatsapp-Hotline +90 543 449 49 00 eine Nachricht senden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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