Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

Inkasso und Zwangsvollstreckung

Inkasso in der Türkei

Die Türkei und Deutschland sind enge Handelspartner. Es gibt sowohl die Transaktionen (Export bzw. Ausfuhr) von großen Firmen als auch von mittleren und kleinen Unternehmen oder realen Personen.

Aufgrund dieser Handelsbeziehungen kann es vorkommen, dass Schulden und Forderungen nicht immer rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt werden. In dieser Hinsicht benötigen internationale Händler möglicherweise rechtliche Unterstützung, um Zahlungen zu regeln, Verträge und Sicherheiten zu binden und Nichtzahlungsverfahren durch Vollstreckungsverfahren zu verfolgen.

Vorsichtsmaßnahmen beim Geschäftsabschluss

Als Vorsichtsmaßnahme empfehlen wir unseren Mandanten, die gewerbliche Geschäfte mit Privatpersonen oder Unternehmen in der Türkei zu beabsichtigenmit denjenigen Rechtsgeschäften abzuschließen, die zur Vertretung von Unternehmen befugt sind. Vor Abschluss der Geschäfte sollte eine Überprüfung des Vermögens, der Steuernummer, der Registrierung des Unternehmens im Handelsregister sowie der Identifikationsnummer und eine Absicherung bei dem Abschluss von Verträgen erfolgen.

In der Praxis haben wir die Erfahrung gemacht, dass viele ausländische Unternehmen, die eine Geschäftsbeziehung mit einem türkischen Unternehmen oder türkischem Partner eingegangen sind, Verluste aufgrund der von Ihnen geschlossenen Geschäftsvereinbarungen erlitten haben, weil sie die Struktur und das Volumen der türkischen Firma oder des türkischen Partners nicht vollständig verstehen konnten.

Gegen die Unternehmen oder die Personen, die die Forderungen nicht fristgerecht bezahlen oder die Waren nicht rechtzeitig liefern, muss das ausländische Unternehmen in der Türkei im Wege eines Notars einen Mahnbescheid erlassen und/oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten und/oder ist gezwungen zu klagen.

Außergerichtlicher Mahnbescheid nach türkischem Recht

Das Absenden einer Mahnung durch einen Notar ist häufig ein Rechtsbehelf, mit dem der Gläubiger den Schuldner bei unbestimmten Fälligkeiten in Verzug bringt. Es handelt sich um ein außergerichtliches Rechtsmittel, dass der Gläubiger nutzt um ein letztes Mal bevor er Klage erhebt, die andere Partei aufzufordern ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Gläubiger muss nicht unbedingt auf diesen Weg zurückgreifen.

Der Grund für den Erlass eines Mahnbescheides im Wege eines Notars ist, dass so der Eingang des Bescheides bei der Gegenpartei sowie der Inhalt dessen nachgewiesen werden kann.

Der Gläubiger kann diese Mahnung auch per Einschreiben an den Schuldner senden, wenn der Schuldner eine registrierte E-Mail-Adresse („KEP-Adresse“) hat. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eingetragene Kapitalgesellschaften in der Türkei über eine sog. KEP-Adresse verfügen müssen.

Gerichtlicher Mahnbescheid

Wenn es um ein Vollstreckungsverfahren in der Türkei geht, sendet der Gläubiger zunächst dem Schuldner einen Zahlungsbefehl über die Vollstreckungsbehörde und fügt die Dokumente, aus der die Schuld hervorgehen, bei. Der Schuldner, der den Zahlungsbefehl durch Zustellung annimmt, hat eine Einspruchsfrist von sieben Tagen. Der Schuldner muss in der Regel keinen Grund für seinen Einwand angeben. Sollte der Schuldner jedoch bösgläubig Einspruch erhoben haben, so kann der Gläubiger eine Klage zur Aufhebung des Einspruchs erheben und sollte er die Klage gewinnen hat der Gläubiger auch Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 20%.

Der Zahlungsbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen Einspruch gegen das Vollstreckungsverfahren erhoben wird und der Gläubiger kann alle Vermögenswerte des Schuldners hinterfragen und die ermittelten Vermögenswerte mit Zwangsvollstreckungen belegen. Das Vermögen des Schuldners, das vor Erlass des Zahlungsbefehls nur begrenzt erforscht werden kann, kann in diesem Stadium durch den Gläubiger über das System der Vollstreckungsbehörde umfangreicher erforscht werden. Die festgestellten Vermögenswerte können sofort gepfändet werden. Anschließend werden diese gepfändeten Waren auf Antrag des Gläubigers von der Vollstreckungsbehörde versteigert bzw. verkauft und der Gläubiger erhält den Erlös.

Einstweilige Verfügung nach türkischem Recht

In der gesetzlichen Frist, nachdem zu Lasten des Schuldners das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, kann der bösgläubig Schuldner, das zur Zwangsvollstreckung bestimmte Vermögen auf eine andere Person übertragen oder die Entäußerung des Vermögens veranlassen. Zum Beispiel kann der Schuldner sein Haus oder sein Auto verkaufen, sein Geld von seinen Bankkonten abheben, seine Aktien an der Börse verkaufen und sein wertvolles und verkaufsfähiges bewegliches Eigentum verkaufen. Um zu verhindern, dass der Schuldner sein Eigentum entäußert, muss vor dem Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner ein vorsorglicher dinglicher Sicherheitsarrest erwirkt werden.

Es ist notwendig zu erwähnen, dass nicht für jede Forderung ein dinglicher Sicherheitsarrest beantragt werden kann. Es muss sich auf das Dokument (Scheck, Schuldschein, Anleihe usw.) und auf den Titel stützen. Um einen vorläufigen dinglichen Sicherheitsarrest gegen den Schuldner treffen zu können, darf die Forderung nicht verpfändet werden. Die zweite Voraussetzung für den dinglichen Sicherheitsarrest ist die Fälligkeit der Forderung. Ist die Forderung nicht fällig, kann kein dinglicher Sicherheitsarrest beantragt werden.

Der dingliche Sicherheitsarrest kann mit einem Antrag beim Amtsgericht oder beim Handelsgericht angefordert werden. Dieser Antrag wird ohne Verhandlung in den Akten geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen entschieden. Die Entscheidung über den dinglichen Sicherheitsarrest unterliegt der Zahlung einer Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung besteht in einer Zahlung des Gläubiger von zehn oder fünfzehn Prozent der Forderung oder in dem Vorlegen eines Bankgarantiescheins. Die Garantie besteht darin, dass der Gläubiger den Betrag von zehn oder fünfzehn Prozent der Forderung an die Kasse des Gerichtes einzubezahlen oder den Bankgarantieschein vorlegt. Der Zweck der Sicherheiten besteht darin, bei dem Vorliegen eines ungerechtfertigten dinglichen Sicherheitsarrest, die Benachteiligung des Schuldners zu beseitigen. Nach Inkrafttreten der Vollstreckung kann die Sicherheitszahlung, nach Antrag bei Gericht, zurückerlangt werden.

Anerkennungs- und Vollstreckungsklage der ausländischen Gerichtsbeschlüsse

Wenn der Gläubiger im eigenen Land gegen den Schuldner in der Türkei eine Forderungsklage einreicht und gewinnt und diese rechtskräftig wird, kann er in der Türkei ein Zwangsvollstreckungsverfahren eröffnen und die Durchsetzung der Entscheidung veranlassen.

Unsere Dienstleistungen im Bereich Inkasso sind:

Als erfahrene Anwaltskanzlei bietet Koca & Ersöz ein breites Spektrum an Dienstleistungen im Bereich Inkasso und Zwangsvollstreckung an, darunter:

    • Vermögensrecherche bzgl. Forderung und Schuldner: Wir führen umfassende Recherchen durch, um den finanziellen Status des Schuldners zu ermitteln und somit eine solide Grundlage für die erfolgreiche Beitreibung der Forderung zu schaffen.
    • Mögliche Sicherstellung von gegenseitigen vertragsrechtlichen Verpflichtungen: Wir arbeiten eng mit unseren Mandanten zusammen, um sicherzustellen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden und dass geeignete Sicherheiten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen vorhanden sind.
    • Gerichtliches und außergerichtliches Mahnverfahren: Wir vertreten unsere Mandanten sowohl in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Mahnverfahren, um sicherzustellen, dass ihre Forderungen effektiv und zeitnah geltend gemacht werden.
    • Einstweilige Verfügung nach türkischem Recht: Bei Bedarf beantragen wir einstweilige Verfügungen gemäß türkischem Recht, um die Rechte und Interessen unserer Mandanten zu schützen.
    • Anerkennungs- und Vollstreckungsklage der ausländischen Gerichtsbeschlüsse: Wir helfen bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in der Türkei.
    • Effektive Realisierung von Forderungen: Durch unsere umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen im türkischen Inkasso- und Zwangsvollstreckungsrecht stellen wir sicher, dass die Forderungen unserer Mandanten effektiv realisiert werden.

Mandatserteilung
Wie können Sie Koca & Ersöz mit der Rechtsvertretung beauftragen?

Prinzipiell muss vor der Aufnahme einer anwaltlichen Tätigkeit eine notarielle Bevollmächtigung (beim türkischen Konsulat oder bei einem deutschen Notar mit Apostille) erfolgen. Die Mustervollmacht erhalten Sie von uns persönlich.

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Wie verhält es sich damit?

Hier bedarf es zunächst für die Beratung keiner Bevollmächtigung. Für die gerichtliche Vertretung aber schon! Übergeben Sie uns eine Kopie Ihres Versicherungsscheins oder setzen Sie sich selber mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung, um eine Kostendeckungszusage einzuholen. Diese wird in aller Regel erteilt, sofern kein vertragsmäßiger Ausschluss Ihrer Rechtsstreitigkeit vorliegt.

Zwangsvollstreckung in der Türkei: Wir kämpfen für eine sichere Abwicklung

Werden Forderungen nicht beglichen, ist die Zwangsvollstreckung in der Türkei der meist letzte Weg. Dabei können unterschiedliche Güter vollstreckt werden. Neben der Vollstreckung von Häusern und Wohnungen kann dies ebenso Grundstücke und Wertgegenstände betreffen. Als Gläubiger ist es Ihr gutes Recht, Ihre Forderungen durch eine Zwangsvollstreckung in der Türkei auszugleichen. Hierbei stehen wir Ihnen zur Seite.

Wir sind landesweit aktiv

Wie in jedem anderen europäischen Land unterliegt die Zwangsvollstreckung in der Türkei natürlich strengen Auflagen und Gesetzen. Als erfahrene Anwälte kennen wir die Besonderheiten, die mit jeder Vollstreckung einhergehen und helfen Ihnen dabei, Ihre Forderungen durchzusetzen. Unsere Anwälte begleiten die Zwangsvollstreckung landesweit.
Wir vertreten Sie mehrsprachig

Um all Ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen, vertreten wir Sie mehrsprachig. Wir stehen Ihnen bei der Zwangsvollstreckung in der Türkei sowohl mit einer türkischen als auch mit deutschen und englischen Beratungen zur Seite. Das macht unsere Kanzlei zum wichtigen Ansprechpartner für internationale Gläubiger. Aber auch als Schuldner können Sie natürlich auf die Erfahrung unserer Anwälte bauen und sich individuell durch uns beraten lassen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir bieten unsere Rechtsberatungsdienstleistungen zu einem Pauschalhonorar oder Zeithonorar an. Wir bieten Ihnen verschiedene Beratungsmodelle an! Sie können uns das Thema gerne per E-Mail oder durch Ausfüllen des untenstehenden Formulars mitteilen und eine Kostenschätzung anfordern oder uns unter +90 212 660 49 00 (Istanbul) oder +49 30 677 901 90 (Berlin) anrufen oder uns über unsere Whatsapp-Hotline +90 543 449 49 00 eine Nachricht senden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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