Anerkennung der gerichtlichen Betreuung und Bestellung eines Betreuers nach türkischem Recht
Für türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland kann auch in Deutschland ein Betreuer gerichtlich bestellt werden. Gründe für die Bestellung eines Betreuers entsprechen jenen des deutschen Rechts; diese sind psychische Krankheit, körperliche, seelische oder geistige Behinderung eines Volljährigen.
Ein deutscher Beschluss über die Bestellung eines Betreuers ist in der Regel in der Türkei gerichtlich anzuerkennen oder dient im Betreuungsverfahren als Beweismittel. Letztendlich müssen das Vermögen, die Rechte und Ansprüche des Betroffenen in der Türkei nach der Betreuung auch geregelt und verwaltet werden. Der deutsche Beschluss über die Bestellung eines Betreuers darf nur nicht gegen öffentliche Ordnung der Türkei verstoßen.
Yargitay (Höchste Zivilgericht der Türkei) hat in seinem Großen Senat beschlossen, dass ausländische Beschlüsse über die Bestellung von Betreuern in der Türkei anzuerkennen sind. Dies entspricht dann auch dem Haager Abkommen für Betreuung und sonstige Maßnahmen vom 1905.
Wie ist vorzugehen?
Der deutsche Gerichtsbeschluss über die Betreuung muss im Original oder in beglaubigter Form, versehen mit einer Apostille, vorgelegt werden. Verwalterische Beschlüsse über die Betreuung dürfen in der Türkei nicht anerkannt werden.
Dieser Beschluss wird in die türkische Sprache von einem gerichtlich beeidigten Übersetzer übersetzt und notariell beglaubigt. Dann muss der Betreuer in Deutschland oder sein Anwalt in der Türkei eine Klage einreichen. Dann darf der Betreuer für den Betroffenen auch in der Türkei tätig sein. Der Betreuer muss das türkische Gericht periodisch über das Vermögen des Betroffenen informieren.
Immobilienverkauf der Betroffenen
Beim Immobilienverkauf in der Türkei ist der Betreuer in der Türkei für die Betroffenen alleine nicht handlungsfähig. Er muss bei Gericht einen Antrag stellen und begründen, dass ein Grundstück des Betroffenen verkauft werden soll. Das Gericht entscheidet dann über den Verkauf und den Verkaufspreis.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
1 Kommentar
Sandra Wöllnek
25. November 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ein Betreuer eines deutsch-türkischen Bürgers in Deutschland, wer auch Immobilien und Bankkonten in der Türkei hat. Im Namen dieser Person möchten die deutschen Behörden Zugang in den Konten haben und meine Betreuung in der Türkei anerkennen lassen. Ich möchte jedoch nicht auch in der Türkei den Betreuer sein, weil ich die türkische Sprache nicht beherrsche und das System nicht kenne. Wie muss man hier weitergehen?
Kommentar hinterlassen: