Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

Namensänderungen im türkischen Recht

Wie in türkischem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen ist, ist eine Änderung des Vor- bzw. Nachnamens nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Wichtige Gründe hierfür sind; die Person ist mit einem anderen als dem im Personenregister eingetragenen Namen bekannt, der Name wirkt lächerlich bzw. anstößig, der Name passt nicht zu unserer nationalen Tradition und Kultur, der Name führt zu Verwechslungen bzw. Verwirrungen im privaten bzw. beruflichen Leben.

Kläger ist jene Person, die die Änderung des Vor- oder Nachnamens begehrt. Diese Person kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, allerdings ist in der Vollmacht dann eine besondere Ermächtigung für die Namensänderung erforderlich. Art. 16 türkischen Personenregistergesetz sieht die Teilnahme des Leiters des Standesamtes bzw. dessen Vertreters am Verfahren zur Namensänderung vor; die Verhandlung wird in seiner Anwesenheit geführt und am Ende wird dann ein Urteil gefällt.

Sachlich zuständig für Verfahren zur Änderung des Vor- oder Nachnamens ist das Landgericht. Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel der Kläger seinen Wohnsitz hat. Bei im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen, die keinen Wohnsitz in der Türkei haben, ist das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts örtlich zuständig. Bei nicht Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Türkei, ist das Gericht des letzten Wohnsitzes in der Türkei örtlich zuständig, bei Fehlen eines letzten Wohnsitzes kann die Klage bei Gerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir erhoben werden.

Bei Stattgeben der Klage zur Änderung des Vor- oder Nachnamens wird das Urteil im lokalen bzw. nationalen Amtsblatt durch das Gericht veröffentlicht. Das Gericht leitet das Urteil dann an das Standesamt zur Eintragung der Änderung weiter. Personen, die durch die Namensänderung einen Schaden erlitten haben, haben die Möglichkeit der Erhebung einer Klage zur Aufhebung der Änderung  binnen einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Änderung. Allerdings muss dieser Schaden bewiesen werden.

Außerdem sieht der vorläufige Art. 11 des Personenregistergesetzes die Möglichkeit der Änderung des Vor- bzw. Nachnamens ohne gerichtliches Verfahren bis zum 24.12.2022 vor. Personen können bei jenem Standesamt, in dessen Sprengel sie ihren Wohnsitz haben, einen Antrag zur Änderung des Vor- bzw. Nachnamens unter eingeschränkten Voraussetzungen stellen. Wenn Rechtsschreib- und Tippfehler bei Vor- und Nachnamen vorliegen, die Nichtbenutzung von Zirkumflexen zur Änderung der Bedeutung des Namens führt, der Vor- bzw. Nachname gegen die guten Sitten verstößt bzw. von der Gesellschaft als lächerlich empfunden wird, kann durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde der jeweiligen Provinz einmalig der Vor- bzw. Nachname geändert werden. Die Entscheidungen der zuständigen Behörde der jeweiligen Provinz sind rechtskräftig.

Doppelstaatsbürger bzw. Inhaber der blauen Karte („Mavi Kart“), die vor deutschen Behörden eine Änderung des Vor- oder Nachnamens bewirkt haben, können mit den Urkunden bezüglich der Änderung des Vor- oder Nachnamens auch im türkischen Personenstandsregister diese Änderung eintragen lassen, sofern sie eine Klage bei türkischen Gericht einbringen.

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