Sie möchten gerne eine Marke anmelden und möchten wissen, wie eine Markenanmeldung abläuft. Zunächst sollten Sie wissen, dass eine Markenanmeldung Ihnen die Sicherheit bringt, dass Ihre Marke in der Türkei von niemand anderem genutzt werden darf.

Allgemein ist zu bemerken, dass mit dem Inkrafttreten der Zollunion im Jahre 1995 die Türkei sich ein eigenes gesetzliches Instrumentarium verschafft hat, so dass es sogar seit 2003 spezialisierte Gerichte für geistigen Rechtsschutz gibt. Ausserdem ist die Türkei Mitglied des Madrider Abkommens und des Pariser Übereinkommens.

Beachten Sie aber bitte, dass grundsätzlich das Territorialprinzip gilt. Demnach ist zum Schutz der Marke erforderlich, dass diese jeweils am Ort einzturagen ist. Das heisst, dass eine Marke, die in einem anderen Land bereits geschützt ist, nicht automatisch auch in der Türkei oder in einem anderen Land geschützt ist.

1. Marke bereits eingetragen

Nun haben Sie sich entschlossen Ihre Marke eintragen zu lassen. Ihre Recherche hat allerdings ergeben, dass bereits diesselbe Marke oder eine ähnliche eingetragen ist. In solchen Fällen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichtigkeitsklage stellen.  Parallel dazu sollte auch ein Antrag auf Übertragung gestellt werden.

2. Marke frei

Ist die Marke frei, läuft es natürlich einfacher ab. Sie können direkt  die Eintragung beim Patentinstitut beantragen.

3. Ablauf der Eintragung

Ihr Antrag auf Eintragung wird zunächst in einem Verordnungsblatt veröffentlicht. Wettbewerber haben so die Möglichkeit für die Dauer von sechs Monaten Einsprüche und Bedenken einzugeben. Wenn in diesen sechs Monaten keine Einsprüche kommen, kann die Eintragung erfolgen. Ihre Marke ist fortan zehn Jahre lang geschützt und kann vor Ablauf der zehn Jahre verlängert werden.

4. Markenrechtsverletzung

Die Markenrechtsverletzung kann in der Türkei strafrechtlich erhebliche Freiheits- und Geldstrafen nach sich ziehen.Strafrechtliche Sanktionen reichen bis zu 40.000 TL und/oder vier Jahre Freiheitsstrafe. Zudem kann es zu Gewerbeuntersagungen kommen.

Zivilrechtlich können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von der Markenverletzung gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

Wahlweise zur Registrierung beim türkischen Markenamt kann die Anmeldung einer bereits existierenden Basismarke über die WIPO (World Intellectual Property Organization) erfolgen. Voretil liegt darin, dass sie bei einer Anmeldung einer Marke in verschiedenen Ländern nur ein Antragsverfahren durchlaufen müssen.