Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

IT-Recht

Das IT-Recht ist ein Rechtsgebiet, das mit seiner Entwicklung in den letzten zwanzig Jahren an Dynamik und Bedeutung gewonnen hat.

Die Entwicklung der Informationstechnologien brachte auch eine Änderung und Regulierung der Gesetzgebung in diesem Gebiet mit sich. Trotz der schnellen Entwicklung der Informationstechnologien, erfolgten Gesetzgebung und Regulierung langsam und sind noch immer rechtliche Lücken vorhanden.

Wir, Juristen, verfolgen mit Interesse die Entwicklungen und Neuerungen des IT-Rechts und bieten unseren Mandanten spezifische rechtliche Lösungen und Beratungen an. In diesem Gebiet beraten wir in Übereinstimmung mit der türkischen Gesetzeslage und Praxis im Lichte von EU- Richtlinien und US-Praktiken über Themen für die es in der Türkei keine gesetzlichen Regelungen gibt.

Unsere seit vielen Jahren auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte tätige Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Bereich des Urheberrechts, der Markenanmeldungen und Lizenzen sowie deren Reflexionen im elektronischen Handelsverkehr.

Darüber hinaus ist unsere Kanzlei im Rahmen des IT-Rechts auch im Bereich Internetrecht, Startup-Recht und Blockchain-Technologierecht tätig. Mit in diesen Bereichen tätigen Fachexperten bieten wir Rechtsberatungen und Vertragsunterstützung, um rechtliche Probleme bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit zu vermeiden und zu minimieren.

Rechtsmodelle in der Entwicklerkooperation für Unternehmer / Start-Ups

Viele Unternehmer/Start-ups sind heutzutage bevorzugt im Bereich Technik und Informatik tätig. Der Hauptgrund hierfür sind zweifellos die sich schnell entwickelnden Technologien und dementsprechend der Bedarf an Spezialisten. Der erste Schritt der Unternehmer, die den stetig steigenden Bedarf im Markt strategisch abschließen wollen, sollte die Kontaktaufnahme mit einem guten Softwareentwickler sein. Außerdem muss der Tätigkeitsbereich bei Software nicht unbedingt Informatik sein. Es ist wahrscheinlich, dass in allen Bereichen der Bedarf an Software besteht. Allerdings ist es oft nicht möglich, dass Unternehmer zu Beginn ein hohes Budget für Softwareentwickler bereitzustellen. In diesem Artikel erklären wir, wie ein Unternehmer auf einfachem Weg eine Geschäftsbeziehung zu einem Softwareentwickler aufbauen kann.

Beschäftigung (arbeitsrechtliche Dimension)

Die erste Option ist, wie erwartet, eine Beschäftigung. Mit einem Arbeitsvertrag können Sie dem Softwareentwickler ermöglichen, je nach Vorhaben zu arbeiten. Im Rahmen dieses Arbeitsvertrages können die Rechte und Pflichten des Softwareentwicklers, seine Befugnisse, Elemente, die eine Vertraulichkeit erfordern, die Haftung bei Verletzung personenbezogener Daten, die Lizenzbedingungen für gewerbliche Schutzrechte einvernehmlich festgelegt werden. Eine Anstellung ist eine vorteilhafte Option, kann aber kostspielig sein. Aus diesem Grund ist die freelance (unabhängige) Zusammenarbeit mit Softwareentwicklern eine weitere Option.

Freelance (Vertragsrechtliche Dimension)

Die Zusammenarbeit mit freiberuflichen Entwicklern kann je nach Art der Geschäftstätigkeit und je nach Anforderungen Ihres Unternehmens von Vorteil sein. Sollten Sie nicht hauptberuflich im Bereich der Informatik tätig sein, aber eine Software benötigen, ist die Zusammenarbeit mit einem freiberuflichen Softwareentwickler wirtschaftlich günstiger. Dabei ist zu beachten, dass die Bedingungen der Zusammenarbeit von Anfang an in einem Vertrag festgehalten werden sollen, auch wenn es sich um einen Freiberufler handelt. Der Umstand, dass das Rechtsverhältnis freiberuflich ist, bedeutet nicht, dass die Vereinbarung von Bedingungen ausgeschlossen ist.

Anteilsübertragung (unternehmensrechtliche Dimension)

Neben der Einstellung eines Softwareentwicklers oder dem Aufbau einer freiberuflichen Beziehung zu ihm gibt es auch die Möglichkeit diesen als Anteilsinhaber am Unternehmen zu beteiligen. Als Gegenleistung für die Übertragung von Anteilen kann die Erbringung von Softwaredienstleistungen vorgesehen werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, wie geeignet die Rechtsform Ihres Unternehmens für die Anteilsübertragung ist. Die Übertragung von Anteilen einer Aktiengesellschaft ist beispielsweise einfacher als jene einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sollte es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Aktiengesellschaft handeln, ist zwischen ausgegebenen und nicht ausgegebenen Aktien zu unterscheiden. Wird die Anteilsurkunde ausgestellt und eingetragen, muss die Aktie indossiert und zusammen mit der Urkunde übergeben werden, bei Inhabern hingegen genügt die Übergabe der Urkunde. In jenen Fällen, in denen der Anteilschein nicht ausgestellt wurde, kann die bloße Anteilsforderung abgetreten werden; sofern der Betrag nicht vollständig bezahlt wurde, ist die Übertragung durch Schuldübernahme möglich. In diesem Zusammenhang kann für die Übertragung von Anteilen bei Aktiengesellschaften die Voraussetzung (dh eine Bedingung) in der Satzung festgelegt werden. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung hingegen ist die Übertragung von Anteilen durch notarielle Beurkundung möglich. Dabei kann bei der Übertragung der Anteile an Dritte den Aktionären ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.

Aktienoptionsvertrag (gemischte Arbeits- und gesellschaftsrechtliche Dimension)

Ein weiterer Lösungsvorschlag, ähnlich der Aktienübertragung, ist der Aktienoptionsvertrag. Nach diesem Vertrag arbeitet der Softwareentwickler (wie im Werkvertrag) weiter, aber erwirbt (im Gegensatz zum Werkvertrag) Anteile am betreffenden Unternehmen. Der Softwareentwickler verpflichtet sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten; das Unternehmen (in diesem Fall eine bestimmte Gesellschaftsform, in der Regel eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hingegen verpflichtet sich zur Übertragung des vereinbarten Anteils.

Wenn diese Option gewählt wird, ist die Bereitstellung eines bestimmten Budgets für die Beschäftigung des Softwareentwicklers nicht erforderlich; daher ist die Verwendung des Budgets für andere Zwecke durch das Unternehmen möglich.

Wie ersichtlich ist, ist der Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Softwareentwickler nicht der einzige Weg, um die Bedürfnisse eines Unternehmens im Bereich Software zu erfüllen. Es ist möglich, auf vielfältige Weise mit Softwareentwicklern zusammenzuarbeiten und sich alle Optionen offen zu halten. Wichtig in dieser Phase ist, einen Fachanwalt zu konsultieren und einen Softwarevertrag entsprechend der Form Ihres Unternehmens abzuschließen.

Wir bieten unsere Rechtsberatungsdienstleistungen zu einem Pauschalhonorar oder Zeithonorar an. Wir bieten Ihnen verschiedene Beratungsmodelle an! Sie können uns das Thema gerne per E-Mail oder durch Ausfüllen des untenstehenden Formulars mitteilen und eine Kostenschätzung anfordern oder uns unter +90 212 660 49 00 (Istanbul) oder +49 30 677 901 90 (Berlin) anrufen oder uns über unsere Whatsapp-Hotline +90 543 449 49 00 eine Nachricht senden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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