Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

Immobilien in der Türkei vererben

Erblasser A war deutscher Staatsangehöriger und lebte auch überwiegend in Deutschland. A hinterließ eine Witwe (W) und zwei Kinder (T, S). E hatte ein Ferienhaus und Geld bei Banken in der Türkei. A hinterließ kein Testament, A und W hatten auch keinen Ehevertrag.

In derartigen Fällen kommt es beim Vererben zur Nachlassspaltung. Das heißt, ein Teil des Vermögens wird nach türkischem Erbrecht abgewickelt. Während das deutsche Recht regelt, dass deutsche Staatsangehörige nach deutschem Erbrecht beerbt werden, hat das türkische Recht andere internationale Anknüpfungen: In der Türkei werden Immobilien immer nach dem Recht des Ortes vererbt, in dem die jeweilige Immobilie liegt; „bewegliches Vermögen“, also beispielsweise Guthaben auf Bankkonten oder Schmuck, werden nach dem nationalen Recht des letzten Wohnsitzes vererbt.

Im Beispielsfall sind letzter Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des A deutsch, sodass immerhin das gesamte bewegliche Vermögen einheitlich nach deutschem Recht vererbt wurde. Für die unbeweglichen Vermögen in der Türkei ist das türkische Recht anwendbar. Ohne Testament und ohne Ehevertrag bestimmt die gesetzliche Erbfolge des deutschen Erbrechts, dass die Witwe die Hälfte und die beiden Kinder jeweils ein Viertel erben. Nach türkischem Recht erhält aber die Witwe ein Viertel und die jeweilige Kinder drei Achtel.

Bei den Immobilien dagegen kam die Nachlassspaltung zum Tragen: Das Ferienhaus wurde nach türkischem Erbrecht vererbt. Und da werden die Kinder bevorzugt.

Die Auswirkungen der Nachlassspaltung sind selten erwünscht, die Erben verstehen oft auch nicht, warum das Ergebnis so ist. Und was ein Miterbe nicht versteht, führt erfahrungsgemäß besonders leicht zu einem Erbstreit. Vermeiden lassen sich Probleme beim Vererben am besten durch frühzeitige Beratung beim Anwalt, der auch einen Testamentsentwurf machen kann, bei dem die Anforderungen des Erbrechts aller beteiligten Länder berücksichtigt werden.

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