Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

Hinweise zum türkischen Erbrecht

Sind Sie Erbe/ Erbin eines Bekannten und sich auch sicher, dass diese Person zu seinen Lebzeiten Eigentum besaß, Ihnen aber nach dessen Tod gesagt wird, dass der Verstorbene über kein Eigentum verfügt, so lassen Sie die zuständigen Banken und das Grundbuchamt prüfen. Es ist bei Erbschaftsklagen nicht unüblich, dass der Verstorbene kurz vor seinem Tod einem anderen Erben oder Dritten sein Eigentum verkauft hat, wir dieses Vorgehen jedoch annullieren konnten. Der Grund für solch ein Vorgehen besteht darin, dass der Verstorbene durch den Verkauf die Verheimlichung seines Eigentums und eine geheime Spende/ ein geheimes Schenken beabsichtigt.

Dieses Vorgehen des Verstorbenen ist so zu begründen, dass das Erbe den Erben begünstigen soll.Jedoch greift das Recht in solchen Fällen nicht ein und speziell die heimlichen Anteile der anderen Erben können in keiner Art und Weise abgewendet werden. Verkauft der Verstorbene kurz vor seinem Tod sein Eigentum, ohne dies aus finanziellen Gründen nötig zu haben und auch keine berechtigten, ernsten oder vernünftigen Gründe ersichtlich sind, werden die getätigten Verkäufe als betrügerisch angesehen und annuliert. Insbesondere wenn der Verstorbene einen Teil seines Erbes an die Person mit der er zusammenlebt überträgt, aber auf dem Konto des Verstorbenen kein entsprechender Gewinn zu verzeichnen ist, wird auch dieses Vorgehen als Betrug angesehen und annuliert.

Eine weitere Besonderheit dieser Übertragungen ist, dass bei den Verkäufen beim Grundbuchamtder angegebene Preis weit unter dem realen Preis des Verkaufsobjekts liegt. Dies kann vom Gerichtsgutachter leicht nachgewiesen werden. Desweiteren klärt das Gericht auch den Grund, warum der Verstorbene kurz vor seinem Tod einen Verkauf getätigt hat. Hat diese Handlung des Verstorbenen keinen berechtigten, ernsten oder vernünftigen Grund vorzuweisen, so wird dieser Verkauf als betrügerisch anerkannt und annuliert. Auch die anderen Erben können, hier liegt keine Verjährung vor, die Verkäufe annulieren lassen und die Eintragung ihres Anteils im Grundbuch fordern.

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