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Das Erbrecht nichtehelicher Kinder in der Türkei

Während beim Erbrecht ehelicher Kinder keine Zweifel bestehen, stellt sich bei nichtehelichen Kindern die Frage, ob diese Erben werden können oder nicht. Diese Frage ist dann relevant, wenn der Erblasser Vater der betroffenen Person ist. Denn die Verwandtschaft von Kindern zur Mutter entsteht mit der Geburt; somit ist das Kind immer Erbe des Nachlasses seiner eigenen Mutter.

Allerdings ist die Situation anders, wenn man Erbe des Vaters ist. Bei ehelichen Kindern wird die Abstammung vom Vater mit der vollendeten Geburt begründet. Hingegen muss bei nichtehelich geborenen Kindern die Vaterschaft erst festgestellt werden. Diese Vaterschaft kann durch nachträgliche Ehe von Mutter und Vater, durch Anerkennung des Vaters oder durch Gerichtsurteil begründet werden. Damit das Kind Erbe seines Vaters und dessen Verwandten sein kann, muss durch die genannte Weise die Vaterschaft rechtlich festgestellt werden. Um Erbe des Vaters sein zu können, reicht es nicht allein, dass der Erblasser der biologische Vater des Betroffenen ist. Im Ergebnis ist zu sagen, dass sofern Mutter und Vater nicht verheiratet sind, eine Vaterschaftsanerkennung nicht vorliegt und die Vaterschaft gerichtlich nicht festgestellt wurde, das Kind nicht Erbe seines Vaters werden kann und ihm kein Erbteil zusteht. Die Bestimmung der Vaterschaft auf diese drei genannten Wege wirkt rückwirkend; somit gilt das Kind ab dem Zeitpunkt der Einnistung in die Gebärmutter als Erbe seines Vaters und dessen Verwandten. Sofern die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wurde bzw. durch Klage festgestellt wurde, haben diese Kinder die gleiche erbrechtliche Stellung wie eheliche Kinder und bekommen somit die gleichen Erbteile wie eheliche Kinder.

Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen, wie etwa durch Testament die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen. Durch diesen Weg ist es möglich, dass das Kind Erbe seines Vaters wird. Sollte der Vater weder zu Lebzeiten oder durch eine Verfügung von Todeswegen die Vaterschaft anerkannt haben, kann das Kind oder die Mutter durch Einbringung einer Vaterschaftsklage den Anteil am Nachlass behaupten. Bei der nach dem Tod des Erblassers eingebrachten Vaterschaftsklage wird der Erblasser von seinen gesetzlichen Erben vertreten. Sollte dem nichtehelichen Kind der Beweis seiner Abstammung gelingen, ist er genauso erbberechtigt wie eheliche Kinder; widrigenfalls kann er vom Nachlass keinen Anteil geltend machen.

Das Erbrecht von nichtehelichen Kindern, deren Väter türkische Staatsagehörige sind und deren Mütter eine fremde Staatsagehörigkeit besitzen, hängt davon ab, dass die Vaterschaft zum Kind durch Erklärung anerkannt wurde (Vaterschaftsurkunde) oder durch Gerichtsentscheidung festgestellt wurde (Vaterschaftsklage). Die im Ausland erlangten gerichtlichen Entscheidungen können in diesem Zusammenhang in der Türkei anerkannt werden. Außerdem können die von internationalen öffentlichen Behörden erlangten Vaterschaftsurkunden in der Erbangelegenheit in der Türkei benutzt werden.

In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass andere Erben (also Ehegatten oder eheliche Kinder) ohne Zusammenwirken der nichtehelichen Kinder, einen Erbschein beantragen und für die Teilung des Nachlasses die ersten rechtlichen Schritte setzen. Um dies zu verhindern, kann das nichteheliche Kind (bzw. dessen Prozessbevollmächtigter) mit den nötigen Dokumenten eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen und bis zum Beweis seiner Erbenstellung die Teilung des Nachlasses verhindern.

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