Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

Ausschlagung der Erbschaft in der Türkei

Entsprechend der Universalsukzession im Erbrecht geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf die gesetzlichen Erben und Erben der gewillkürten Erbfolge über und treten diese Erben ex lege in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine Willenserklärung der gesetzlichen Erben und der Testamentserben, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nach türkischem Erbrecht erst nach dem Tod des Erblassers möglich.

Berufene Erben, die das Erbe ausschlagen, verlieren somit durch die eigene Willenserklärung ihre Erbenstellung. Für die Erbausschlagung ist eine Erklärung des Erben erforderlich; diese muss bei jenem Amtsgericht abgegeben werden, in dessen Sprengel der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Die Erbausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Sie wird zu Protokoll des Amtsgerichts erklärt und schließlich im Registerbuch des Gerichts eingetragen. Auf Verlangen des Erben, der eine Verzichtserklärung abgegeben haben, ist eine Urkunde, die den Verzicht beinhaltet, auszustellen.

Für eine wirksame Erbausschlagung in der Türkei ist es erforderlich, dass der Ausschlagende geschäftsfähig ist. Da die Erbausschlagung nicht vertretungsfeindlich ist, ist deren Erklärung durch einen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt) möglich. Allerdings ist hierfür eine „Sondervollmacht“ notwendig. Die Erbausschlagung entfaltet ihre Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Amtsgericht. Ein Widerruf ist nicht möglich. Die Frist für die Erbausschlagung beträgt 3 Monate; sofern die gesetzlichen Erben beweisen, dass sie erst nachher vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt haben, beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Erben vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangen. Die Frist beginnt für eingesetzte Erben mit dem Zeitpunkt, in dem ihnen die Verfügung von Todes wegen verkündet wird. Sofern die Ausschlagung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist erklärt wird, gilt die Erbschaft ohne jegliche Bedingung als angenommen.

Sollte eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes offensichtlich sein bzw. festgestellt worden sein, gilt das Erbe nach türkischem Recht ex lege als ausgeschlagen. Als offensichtlich gilt die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers, sofern dessen Zahlungsunfähigkeit jenen in seiner Umgebung befindlichen Personen bekannt war. In diesen Fällen ist eine Erbausschlagung durch die berufenen Erben nicht notwendig. Allerdings ist zur Vermeidung zukünftiger Konflikte die Abgabe einer Ausschlagungserklärung vor dem Amtsgericht ratsam.

Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Ausschlagende rückwirkend, also ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers, alle Rechte am Nachlass. Auch wenn die Ausschlagung nur im Ausland gemacht worden ist, gilt sie universal, also auch für die Türkei. Sein Erbteil fällt dann demjenigen an, der zum Erben berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Dies bedeutet, dass, sofern Nachkommen des Ausschlagenden vorhanden sind, diese zum Erben berufen werden (wenn diese das Erbe nicht ausgeschlagen haben). Widrigenfalls erhöht sich der Erbteil jener Erben der gleichen Ordnung.

Wir bieten unsere Rechtsberatungsdienstleistungen zu einem Pauschalhonorar oder Zeithonorar an. Wir bieten Ihnen verschiedene Beratungsmodelle an! Sie können uns das Thema gerne per E-Mail oder durch Ausfüllen des untenstehenden Formulars mitteilen und eine Kostenschätzung anfordern oder uns unter +90 212 660 49 00 (Istanbul) oder +49 30 677 901 90 (Berlin) anrufen oder uns über unsere Whatsapp-Hotline +90 543 449 49 00 eine Nachricht senden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

1943

Klicken Sie bitte für Ihre Fragen