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Betreuungs- und Pflegevertrag auf Lebenszeit nach türkischem Recht

Beim Betreuungs- und Pflegevertrag verpflichtet sich einer der Vertragsparteien (Betreuer) die Betreuung und die Pflege des anderen Vertragspartner (Betreuter) auf Lebenszeit zu gewährleisten; der Betreute verpflichtet sich hingegen sein Vermögen bzw. ein Teil davon an den Betreuer zu übertragen. Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen synallagmatischen Vertrag. Die für die Betreuung vorgesehene Gegenleistung erfolgt entweder zu Lebzeiten des Betreuten oder nach dem Tod des Betreuten, in dem der Betreuer als dessen Erbe eingesetzt wird. Sollte die Gegenleistung zu Lebzeiten des Betreuten dem Betreuer zukommen, handelt es sich um einen schuldrechtlichen Betreuungs- und Pflegevertrag, hingegen liegt bei Erbringung der Gegenleistung nach dem Tod des Betreuten ein Betreuungs- und Pflegevertrag i.S.d. Erbrecht vor.

Betreuter ist jene Person, deren Betreuung gewährleistet sein soll. Diese Person muss zwingend eine natürliche Person sein. Betreuer ist jene Person, die dem Vertragspartner oder einem im Vertrag bestimmten Dritten zur Betreuung auf Lebenszeit verpflichtet ist. Der Betreuer kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Das Gesetz sieht für den Betreuungs- und Pflegevertrag auf Lebenszeit bestimmte Formvorschriften vor. Der Betreuungs- und Pflegevertrag muss den Formerfordernissen eines Erbvertrages entsprechen. Der in Anwesenheit von zwei Zeugen von einem Notar bzw. einem Grundbuchbeamten erstellte Erbvertrag kommt durch Unterzeichnung durch die Zeugen und die Parteien zustande. Selbst wenn der Betreuungs- und Pflegevertrag auf Lebenszeit keine Erbeinsetzung enthält und ein schuldrechtlicher Vertrag ist, muss er für die Erlangung seiner Gültigkeit, die Formvorschriften des Erbvertrages einhalten; widrigenfalls ist er ungültig. Der Betreute kann durch einen Erbvertrag dem Betreuer ein Grundstück übertragen, in diesem Fall ist für die Eigentumsübertragung die Eintragung im Grundbuch erforderlich.

Der Betreute kann dem Betreuer unbewegliche, bewegliche Sachen sowie Forderungen übertragen. Sollte er ihm sein gesamtes Vermögen übertragen, besteht eine solidarische Haftung des Betreuers und des Betreuten für Schulden des übertragenen Vermögens für einen Zeitraum von 2 Jahren. Somit haftet jeder einzelne für die gesamte Schuld. Der Betreute ist verpflichtet sich in der Familiengesellschaft des Betreuers aufzuhalten. Bei Übertragung von Grundstücken durch den Betreuten kann sich dieser zur Sicherung seiner Ansprüche eine Hypothek eintragen lassen.

Als Gegenleistung für die vom Betreuten erlangten Vermögensgegenstände hat der Betreuer unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des Betreuten diesen zu pflegen und zu betreuen. Der Betreuer ist zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ernährung, einer Unterkunft, bei Krankheit zu einer besonderen Pflege und Behandlung gegenüber dem Betreuten verpflichtet. Der Betreuer hat die Übertragung der im Betreuungs- und Pflegevertrag bestimmten Leistungen binnen einer Verjährungsfrist von 10 Jahren geltend zu machen.

Sollte aufgrund der Verletzung der im Betreuungs- und Pflegevertrag enthaltenen Verpflichtungen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar sein oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe die Fortsetzung des Vertrages unmöglich geworden sein, kann jeder Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen. Bei Kündigung des Vertrages aufgrund dieser Gründe hat jener Vertragspartner, den ein Verschulden trifft, die erhaltene Leistung dem anderen Vertragspartner zurückzugeben und dem Vertragspartner, der kein Verschulden hat, aufgrund des erlittenen Schadens Schadenersatz zu leisten. Der Richter kann die Kündigung ohne Frist genehmigen, ebenso kann er auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen das gemeinsame Leben in der Familiengesellschaft beenden und entscheiden, dass der Betreute zu seiner Lebenszeit eine Geldleistung erhalten soll.

Bei Tod des Betreuers erlischt der Vertrag nicht von selbst. Der Betreute kann die Kündigung des Vertrages binnen eines Jahres begehren. In diesem Fall kann der Betreute von den Erben des Betreuers eine Geldleistung geltend machen, deren Höhe der Forderung gegenüber der Insolvenzmasse bei Insolvenz des Betreuenden entspricht.

Pflichtteilsberechtigte haben die Möglichkeit der Erhebung einer Klage, sofern der Betreute dem Betreuenden Vermögenswerte zuwendet und dadurch das Pflichtteilsrecht der Pflichtteilsberechtigten verletzt wird.

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