Koca & Ersöz Hukuk Bürosu / Anwaltskanzlei

Mediation

Mediation in der Türkei“ ist ein freiwilliges, meist außergerichtliches Verfahren, zur Regulierung von Konflikten, das vor allem im Bereich des Privatrechts Anwendung findet.

GRUNDPRINZIPIEN DER MEDIATION

FREIWILLIGKEIT: Beginn, Fortsetzung und Beendigung des Mediationsverfahrens erfolgt auf freiwilliger Basis der Beteiligten.
GLEICHBERECHTIGUNG: Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten sind vom Anfang bis zum Ende der Mediation gleichberechtigt.
VERTRAULICHKEIT: die Wahrung der Vertraulichkeit als zentrales Element der Mediation verpflichtet den Mediator, sofern nicht gegenteiliges vereinbart wurde, zur Geheimhaltung aller durch die Mediation erlangten Informationen. Diese Verschwiegenheitspflicht trifft auch die Parteien sowie sonstige an der Mediation teilnehmenden Personen.

VERBOT DER BENÜTZUNG DER ERLANGTEN INFORMATIONEN IM PROZESS
Sollte es doch zu einem Gerichtsverfahren kommen, dürfen Parteien, Mediatoren sowie Dritte, die an Mediationssitzungen teilgenommen haben, Informationen und Schriftstücke nicht zu Beweiszwecken verwenden. Diese Personen dürfen auch nicht als Zeuge geladen werden.

UNSERE MEDIATOREN
Unsere Mediatoren Frau Melis Ersöz Koca und Herr Serhat Koca sind in der vom Justizministerium geführten Mediatorenliste eingetragen und sind auf Grund der entsprechenden Ausbildung fachlich qualifiziert.

BEGINN DER MEDIATION
Durch Mediation ist eine Einigung der Parteien vor Einbringung einer Klage bzw. auch noch nach deren Einbringung möglich. Auch Richter können den Parteien eine Mediation vorschlagen. Sollte eine Partei eine Mediation binnen einer Frist von 30 Tagen nicht beantragen, ist, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, davon auszugehen, dass der Vorschlag zur Mediation abgelehnt wurde. Die Auswahl der Mediatoren erfolgt durch die Parteien. Nachdem ein Mediator ausgewählt wird, hat dieser die Parteien zur Kontaktaufnahme zu laden. Ihn trifft die Pflicht, schnelle Lösungsoptionen zu erarbeiten. Ein anhängiger Prozess wird bei einer Mediation für drei Monate unterbrochen. Dies kann durch die Parteien für weitere drei Monate verlängert werden.
An den Mediationssitzungen können die Parteien in Begleitung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Vertrauensperson teilnehmen.

FRISTENHEMMUNG IN DER MEDIATION
Die Mediation beginnt, sofern ein gerichtliches Verfahren noch nicht läuft, mit der Schließung einer schriftlichen Mediationsvereinbarung über deren Ablauf in der ersten Sitzung. Bei einem bereits anhängigen Verfahren beginnt die Mediation durch mündliche Erklärung gegenüber dem Richter in der Verhandlung bzw. durch eine spätere schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht. Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmend Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
Die Hemmung endet allerdings, wenn eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

EINIGUNG
Die Ergebnisse der Mediation müssen in Form eines Mediationsprotokolls schriftlich verfasst und von allen Parteien sowie vom Mediator unterfertigt werden. Die Parteien können die in der Mediation abgeschlossene Vereinbarung als richterlichen Vergleich protokollieren und für vollstreckbar erklären lassen. Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist, sofern kein Verfahren anhängig ist, das Amtsgericht, in dessen Sprengel der Ort des Mediationsverfahrens liegt. Bei einem bereits anhängigen Verfahren ist dafür das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Dieser Vergleich ist eine gütliche Einigung der Streitparteien. Als protokollierter Vergleich hat dieser dieselbe rechtliche Qualität wie eine Entscheidung im Prozessverfahren.
Der Vergleich in Familienmediation wird allerdings zuerst dahingehend geprüft, ob er für vollstreckbar erklärt werden kann. Auch die von den Parteien und den Rechtsanwälten unterschriebene Einigung in Familienmediation hat für diese die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung, was zur Folge hat, dass über das verglichene kein Rechtsstreit erfolgreich angestrebt werden kann.

KOSTEN DER MEDIATION
Die Kosten der Mediation richten sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Mediatoren. Die Bezahlung des Honorars erfolgt durch die Parteien zu jeweils gleichen Teilen.

Wir bieten unsere Rechtsberatungsdienstleistungen zu einem Pauschalhonorar oder Zeithonorar an. Wir bieten Ihnen verschiedene Beratungsmodelle an! Sie können uns das Thema gerne per E-Mail oder durch Ausfüllen des untenstehenden Formulars mitteilen und eine Kostenschätzung anfordern oder uns unter +90 212 660 49 00 (Istanbul) oder +49 30 677 901 90 (Berlin) anrufen oder uns über unsere Whatsapp-Hotline +90 543 449 49 00 eine Nachricht senden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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