Ausländische Gesellschaften haben die Möglichkeit in der Türkei ein Verbindungsbüro zu gründen, in dem sie nicht kommerziell tätig werden. Das Ziel zu einem Verbindungsbüro kann die örtliche Vertretung und Bewirtung der ausländischen Gesellschaft, die Kontrolle der Versorgungsfirmen, technische Unterstützung bzw. Kommunikation sowie Informationsaustausch sein.

Das Finanzministerium ist die zuständige Behörde, die die Genehmigung für ein Verbindungsbüro erteilt und eine erteilte Genehmigung verlängert. Eine Genehmigung zur Eröffnung eines Verbindungsbüros wird zunächst für drei Jahren erteilt.

Die ausländische Gesellschaft muss einen Antrag beim Finanzministerium stellen und hat hierbei dem Antrag einen Handelsregisterauszug mit Apostille, ein Verpflichtungsschreiben, mit der Verpflichtung nicht kommerziell tätig zu werden, ein Tätigkeitsbericht, eine Bilanz der Gesellschaft sowie ein Schreiben über die Berechtigungsperson des Verbindungsbüros beizulegen. Alle Dokumente müssen ins Türkische übersetzt werden. Die ausländische Gesellschaft kann dieses Verfahren durch einen Bevollmächtigten durchführen lassen. In diesem Fall muss die Vollmacht notariell erstellt werden.

Die Gründung des Verbindungsbüros dauert ca. 15 Arbeitstage ab der Antragsstellung. Ein Verbindungsbüro zu eröffnen ist offiziell gebührenfrei. Nach Erhalt der Genehmigung zur Eröffnung eines Verbindungsbüros, muss die ausländische Gesellschaft ihren Steuereintrag und Mietvertrag beim Finanzamt vorlegen und ihre Registration veranlassen. Diese Informationen sind dann innerhalb eines Monate an das Ministerium weiterzuleiten.

Das Verbindungbüro muss jährlich bis Ende Mai das Ministerium über ihre Tätigkeiten informieren. Unterbleibt eine solche İnformation von Seiten des Verbindungsbüros, wird die (weitere) Verlängerung der Genehmigung für das Verbindungsbüro verweigert oder jedoch die Genehmigung widerrufen.

Das Ministerium hat die Möglichkeit, die Verbindungsbüros zu kontrollieren. Wird durch das Ministerium festgestellt, dass das Verbindungbüro kommerziell tätig ist, wird der ausländischen Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen gegeben, um die jeweils erforderliche Genehmigung für die von der Gesellschaft tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu beantragen. Unterbleibt durch die ausländische Gesellschaft ein solcher Antrag, wird die aktuelle Genehmigung widerrufen.

Für die Auflösung eines Verbindungsbüros ist zunächst entsprechendes beim Finanzamt zu veranlassen und anschließend sind die jeweiligen Dokumente an das Ministerium weiterzuleiten.